Ordnung für die Konfirmandenzeit

Ordnung für die Konfirmandenzeit in der Ev.-luth. Kirchengemeinde Dinklage

Der Gemeindekirchenrat der Ev.-luth. Kirchengemeinde Dinklage hat auf seiner Sitzung am 28.06.2023 die Ordnung für die Konfirmandenzeit vom 15.10.2012 besprochen, den jetzigen Verhältnissen angepasst und wie folgt beschlossen.

Die Ordnung für die Konfirmandenzeit soll vom Gemeindekirchenrat in jeder Amtsperiode überprüft und evtl. geändert werden. Das Ergebnis wird dem Oberkirchenrat mitgeteilt.

  1. Alter der Konfirmanden

Die Konfirmandenzeit beginnt vor den Sommerferien und endet im nächsten Jahr mit der Konfirmation zwischen Ostern und Pfingsten. Die Jugendlichen sollen zu Beginn des Unterrichts das 12. Lebensjahr vollendet haben und die 7. oder 8. Klas-se besuchen. Der Konfirmandenunterricht umfasst mindestens 70 Zeitstunden, die sich aus regelmäßigen Unterricht und gemeinsamen Aktivitäten (z. B. Churchnight, Konfi-Camp) verteilen.

  1. Organisation des Konfirmandenunterrichts

Der Konfirmandenunterricht wird in Form von Doppelstunden gestaltet. Konfirmandentage oder –wochenenden sind zusätzlich möglich. Es findet mindestens eine Konfirmandenfreizeit mit zwei Übernachtungen und eine Tagesfahrt zu einer kirchlichen diakonischen Einrichtung statt.

Eine Konfirmandengruppe soll nicht mehr als 20 Jugendliche umfassen. Die Konfirmanden der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wulfenau können am Konfirmandenunterricht in Dinklage teilnehmen.

Die Konfirmanden des Kardinal-von-Galen-Hauses Dinklage (Schule für Körperbehinderte) werden in der Schule durch den/die evangelische/n Religionslehrer/in unterrichtet. Gegenseitige Unterrichtsbesuche und die Teilnahme an den Konfirmandenfreizeitigen sollen die Integration und Gemeinschaft fördern.

  1. Gottesdienst, Taufe und Abendmahl

Regelmäßiger Besuch der Gottesdienste, auch der Kinder-, Familien- und anderer Gottesdienste gehört in die Konfirmandenzeit hinein. Jeder Konfirmand, jede Konfirmandin hat in der Konfirmandenzeit 10mal den Gottesdienst zu besuchen und an 10 Aktivitäten wie Churchnight/Konfirmandenfreizeit teilzunehmen.

Ungetaufte Jugendliche sollen möglichst während der Konfirmandenzeit getauft werden. Alle Getauften sind zum Abendmahl in unserer Gemeinde zugelassen.

  1. Kontakt mit den Eltern

Zu Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten ist ein angemessener Kontakt herzustellen. Dazu gehören telefonische Kontakte, Hausbesuche sowie Elternabende zur Information über Ziele, Inhalte, Arbeits- und Organisationsformen der Konfirmandenzeit sowie Möglichkeiten zur Beteiligung an Projekten oder besonderen Vorhaben.

  1. Mitarbeiter*innen im Konfirmandenunterricht

Die Verantwortung für die Gestaltung des Konfirmandenunterrichts liegt bei den Gemeindepfarrern*innen. Jugendliche oder erwachsene ehrenamtliche Mitarbeiter*innen können mit Zustimmung des Gemeindekirchenrates Konfirmandenunterricht erteilen. Für eine angemessene pädagogische und theologische Qualifizierung haben die für den Konfirmandenunterricht Verantwortlichen zu sorgen.

  1. Aufgaben des Gemeindekirchenrates

Da die Mitglieder des Gemeindekirchenrates nach Art. 25, Abs. 1, Satz 3 der Kirchenordnung der Ev.-luth. Kirche in Oldenburg „die Sorge für die christliche Erziehung und Unterweisung der Jugend, die Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen für die Förderung der Jugend im christlichen Leben und Denken, die Unterstützung der evangelischen Jugendarbeit in der Gemeinde.“ tragen, haben sie sich über den Konfirmandenunterricht zu informieren. Dazu gehört die Möglichkeit von Besuchen z. B. bei den regelmäßigen Treffen, bei Freizeiten, Praktika, Projekten oder Gottesdiensten, die von Konfirmandengruppen gestaltet werden.

Der Gemeindekirchenrat hat die Verantwortung für eine sachgemäße Einrichtung der Räume, die für den Konfirmandenunterricht genutzt werden sollen, für die Bereitstellung von Materialien und finanziellen Mitteln.

  1. Ausschluss vom Konfirmandenunterricht/Versagen der Konfirmation

Der Ausschluss vom Konfirmandenunterricht sowie die daraus folgende vorläufige Versagung der Konfirmation kann erfolgen, wenn ein/e Jugendliche/r

  1. dem Konfirmandenunterricht häufig ferngeblieben ist,
  2. die Ordnung des Konfirmandenunterrichts beharrlich verletzt hat,
  3. ein Verhalten gezeigt hat, das die Zulassung zur Konfirmation nicht gerechtfertigt erscheinen lässt.

Über Ausschluss vom Konfirmandenunterricht, Verschiebung oder Versagung der Konfirmation entscheidet der Gemeindekirchenrat nach eingehender Beratung. Soll ein/e Jugendliche/r vom Konfirmandenunterricht ausgeschlossen werden, so haben Gespräche mit ihm/ihr und den Erziehungsberechtigten vorauszugehen.

 

Dinklage, 28. Juni 2023

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